Was die TKG-Novelle für das Kabelfernsehen bedeutet

Jinny Verdonck

7. August 2021

Die Kosten für Kabelfernsehen dürfen vom Vermieter bislang auf den Mieter umgelegt werden. Dies ändert sich jedoch mit dem neuen Telekommunikationsgesetz: Nach dem 30. Juni 2024 sind diese Kosten nicht länger umlagefähig. Nun stellt sich natürlich die Frage, welche Auswirkungen dies auf Vermieter und Mieter hat.

Änderung der Betriebskostenverordnung

Der Bundestag und Bundesrat haben das neue Telekommunikationsgesetz - auch als TKG-Novelle bekannt - beschlossen. Dies bringt auch eine Änderung der Betriebskostenverordnung mit sich. Ab dem 1. Juli 2024 dürfen die Kosten für die Versorgung von Breitband und Kabelfernsehen nicht länger als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt für alle Anlagen, die vor dem 1. Dezember 2021 bereitgestellt worden sind.  

Weiterhin umlagefähig

Die Stromkosten für den Betrieb der Anlagen können jedoch auch weiterhin auf die Mieter umgelegt werden. Auch die Wartungskosten, d. h. die anfallenden Kosten für die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft sind weiterhin umlagefähig. 

Verträge laufen weiter

Die neue Regelung wirkt sich auf Wohnungseigentümer und Vermieter aus. Jegliche Verträge, die zwischen dem Eigentümer des Gebäudes bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Kabelnetzbetreibern und Breitbandnetzbetreibern entstanden sind, laufen zunächst weiter. Die TKG-Novelle ändert auch in der Regel nicht die vertraglichen Bereitstellungspflichten des Vermieters gegenüber den Mietern.

Anpassung der Kabelnetzverträge

Grundsätzlich sind die Kabelnetzverträge befristet und meist beträgt die Laufzeit mindestens 24 Monate. Wer seinen Vertrag vor Ablauf der Frist kündigen möchte, hat meistens schlechte Karten, denn dies ist nur in Ausnahmefällen möglich. Jedoch kann der Vertrag jederzeit angepasst werden. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Einigung der Vertragsparteien. Soll der Vertrag angepasst werden, so müssen verschiedene Punkte geklärt werden. Dazu gehört unter anderem, wer für die Funktionsfähigkeit des Netzes zuständig ist. 

Prüfung der Verträge

Vermieter sollten ihre Verträge prüfen: Zum einen den Vertrag zu ihrem Kabel- und Breitbandnetzbetreiber und zum anderen die Mietverträge, um zu sehen, welche Pflichten sie darin übernommen haben. Am besten Sie sprechen direkt mit ihren Vertragspartnern, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Mieter könnte sich zum Beispiel selbst um seinen Fernsehempfang kümmern und einen eigenen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschliessen. Wenn Mieter sich einen eigenen Anschluss vom Übergabepunkt bis in die Wohnung legen lassen möchten, müssen sie hierfür die Zustimmung des Gebäudeeigentümers einholen und den Anschluss auf eigene Kosten verlegen lassen. 

Alternativen zum Kabelfernsehen

Internetanschluss

Eine Alternative zum Kabelfernsehen könnte zum Beispiel Fernsehen über das Internet sein.

In Deutschland ist Internet weit verbreitet: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren 96 % aller Haushalte im Jahr 2020 schon ans Internet angeschlossen. Wer über das Internet fernsehen möchte, benötigt hierfür neben einen Internetanschluss auch einen internetfähigen Fernseher.

Antenne und Satellit

Fernsehen ist auch über Antenne (DVB-T2) möglich, wie einer Zimmerantenne/Dachantenne, oder per Satellit. Hierfür ist ein Fernseher erforderlich, der in der Lage ist, die Fernsehprogramme entsprechend zu empfangen. Neben dem Fernseher wird auch ein Receiver benötigt, wenn man private Fernsehsender empfangen möchte. Der Receiver entschlüsselt die Programme der Privatsender. Um die privaten Sender zu empfangen, wird eine Monatsgebühr fällig, die für jedes Empfangsgerät in der Regel unter 10 Euro liegt.

Glasfasernetz

Falls das Wohngebäude eine veraltete Technik aufweist, wie beispielsweise Kabelnetze in Baumstruktur, wäre es für den Vermieter eventuell eine Erwägung wert, ein Glasfasernetz auszubauen. Ein Ausbau der Infrastruktur des Gebäudes mit Glasfaser würde gemäß der TKG-Novelle eine Modernisierungsmaßnahme darstellen. Das bedeutet eine Erhöhung der Monatsmiete wäre möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Mieterhöhung bei Modernisierung eingehalten werden. Es wäre außerdem möglich, die Kosten für den Glasfaserausbau zu befristen und einen begrenzten Betrag als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. 

Fazit

Zwar dürfen Vermieter die Kosten noch bis zum 30. Juni 2024 auf ihre Mieter umlegen, dennoch ist es empfehlenswert, schon jetzt die relevanten Verträge unter die Lupe zu nehmen, damit Sie Ihre Rechten und Pflichten kennen und rechtzeitig entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Wenn Sie überlegen, das Netz auszubauen, lohnt es sich, verschiedene Vergleichsangebote anzufordern.